Veranstaltungsleiter/in
"Während des Betriebs einer Versammlungsstätte muss ständig entweder der Betreiber selbst oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter anwesend sein."
§ 38 MVStättV
Veranstaltungsleiter/in – alles Definitionssache ...
Aus dieser Regelung in § 38 MVStättV folgen viele weitere Handlungs- und Regelungsverpflichtungen in einer Versammlungsstätte. Es ist z. B. zu definieren, wann eine Versammlungsstätte in Betrieb ist, welche Qualifikationen, Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse ein/e Veranstaltungsleiter/in haben muss, ob und inwieweit die Aufgabe des Veranstaltungsleiters zu delegieren ist etc. Ganz wichtig: Dabei ist der/die Veranstaltungsleiter/in nicht mit dem/der Projektleiter/in einer Veranstaltung zu verwechseln!
Der/die Veranstaltungsleiter/in muss eindeutig benannt werden und über alle notwendigen Kompetenzen verfügen, ansonsten droht eine Haftung wegen Organisations- und Auswahlverschuldens. Wir beraten Sie zu Aufgaben, Rechten und Pflichten des/der Veranstaltungsleiters/-leiterin und unterstützen Sie in der konkreten Umsetzung und bei der Auswahl der Veranstaltungsleiter/innen.
Unsere Leistungen
Auswahl und Benennung Veranstaltungsleiter/in
Entgegen gängiger Annahmen ist der Veranstaltungsleiter nicht gleichzusetzen mit dem Projektleiter – es kann sich aber durchaus um dieselbe Person handeln: Nämlich dann, wenn der Projektleiter klar vom Betreiber der Versammlungsstätte zum Veranstaltungsleiter ernannt wird.
Wer kann Veranstaltungsleiter/in werden?
Der Veranstaltungsleiter kann entweder aus der Sphäre des Betreibers kommen oder aus der des Veranstalters. „Aus der Sphäre“ meint, dass die betreffende Person mit der Veranstaltungsstätte vertraut sein muss. Eine Delegation der Pflichten des Veranstaltungsleiters an einen Außenstehenden, der die Veranstaltungs-Location noch nie von innen gesehen hat, ist also nicht möglich.
Die Auswahl erfolgt in Abstimmung zwischen dem Veranstalter und dem Betreiber, der Betreiber hat jedoch generell das letzte Wort. Der Veranstalter kann den Veranstaltungsleiter nur dann benennen, wenn er selbst zuvor durch schriftliche Vereinbarung mit dem Betreiber mit der Erfüllung der Betreiberpflichten beauftragt wurde. Der Betreiber kann seine Pflichten gemäß § 38 MVStättVO also entweder direkt oder durch den Veranstalter einem Veranstaltungsleiter übertragen.
Pflichten und Kompetenzen des Veranstaltungsleiters
Der Unterschied zwischen Projektleiter und Veranstaltungsleiter liegt im Kompetenz- und Pflichtbereich. Der Projektleiter übernimmt die Organisation und Durchführung der Veranstaltung. Der Veranstaltungsleiter trägt die Verantwortung für das Sicherheitskonzept und die Einhaltung der Vorschriften gemäß VStättVO in Abwesenheit des Betreibers. Er muss also die Vorschriften des Betriebes und der VStättVO kennen und Abläufe bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen planen und koordinieren. Dazu gehört die Abstimmung der Sicherheitsmaßnahmen mit öffentlichen Behörden, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie die Aufsicht über das zuständige Personal. Der Veranstaltungsleiter ist neben der Sicherheit im engeren Sinne unter anderem verantwortlich für die Veranstaltungstechnik und das Räumungskonzept.
Anwesenheitspflicht
Nach der MVStättVO §38 (2) muss der Veranstaltungsleiter im Auftrag des Betreibers bei Betrieb der Versammlungsstätte ständig anwesend sein. Dies ist unbedingt notwendig, damit der Veranstaltungsleiter seinen rechtlichen Pflichten nachkommen kann.
Achtung!
Handelt es sich bei Betreiber oder Veranstalter um eine juristische Person, muss auf jeden Fall ein/e Veranstaltungsleiter/in ernannt werden – denn die Anwesenheitspflicht kann nur von einer natürlichen Person erfüllt werden.
Entscheidung in Gefahrensituationen
Zu den Aufgaben gehört neben der dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit auch die Entscheidung über den Abbruch einer Veranstaltung. Sollte aufgrund von Sicherheitsmängeln oder einer drohenden Gefahrenlage die Sicherheit gefährdet sein, muss der Veranstaltungsleiter über den Veranstaltungsabbruch eigenmächtig entscheiden.
Zu seinen Kernkompetenzen sollten also die Fähigkeit zur Risikobeurteilung und ein gutes und schnelles Urteilsvermögen gehören.
Garantenstellung
Der Veranstaltungsleiter hat eine rechtliche Garantenstellung. Er ist also auch wegen Unterlassung strafbar, wenn er in einer Gefahrenlage nicht angemessen handelt.